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Hundewissen einfach erklärt

Sachverständige LHundG NRW

Ich bin als Sachverständige nach dem Landeshundegesetz (LHundG) NRW offiziell durch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAVE) anerkannt. In meiner Funktion für die Sachverständigenstelle des DGHV (Deutscher Gebrauchshundeverband) bin ich berechtigt, folgende Prüfungen abzunehmen:

  • zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
    für Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde (nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW und § 11 Abs. 3 LHundG NRW)

und

  • zur Durchführung von Verhaltensprüfungen
    für Hunde bestimmter Rassen (nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW).

Die vom LAVE anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und/oder Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig.

*Quelle: lave.nrw.de


Sachkunde nach § 11 LHundG NRW

Diese Sachkunde ist erforderlich für große Hunde ab 20 kg Körpergewicht oder 40 cm Schulterhöhe.

Sachkunde nach § 10 LHundG NRW

Folgende Rassen und deren Kreuzungen gelten als Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Old English Bulldogge, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu.

Für die Sachkundebescheinigung müssen 20 von 30 Fragen aus dem Fragenkatalog der Tierärztekammer Westfalen‑Lippe richtig beantwortet werden.

Die Prüfung dauert ca. 30 Minuten.

Gebühr: 39,00 Euro


Verhaltensprüfungen nach § 10 LHundG NRW

Als - vom  LAVE - anerkannte Sachverständige der DGHV‑Sachverständigenstelle führe ich auch Verhaltensüberprüfungen durch, die für eine Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung notwendig sind.

Hunde der in § 10 genannten Rassen (Hunde bestimmter Rassen) müssen ab dem 6. Lebensmonat gesetzlich mit Maulkorb und Leine geführt werden. Bis dahin besteht keine Pflicht.

Ab dem 6. Monat kann beim Ordnungsamt eine Junghundebefreiung beantragt werden, wenn der regelmäßige Besuch einer Hundeschule (mindestens alle 14 Tage) nachgewiesen wird.

Ablauf der Verhaltensprüfung

Die Prüfung erfolgt persönlich mit Ihrem Hund. Geprüft wird das Halter‑Hund‑Team und das Ergebnis gilt ausschließlich für dieses Team.

Die Maulkorb‑ und Leinenbefreiung wird immer für genau das Team erteilt, das gemeinsam an der Verhaltensprüfung teilgenommen hat. Bewertet wird nicht nur der Hund, sondern das Zusammenspiel zwischen Hund und der Person, die ihn später ohne Maulkorb und Leine führen möchte.

Möchte eine weitere Person den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine führen, muss auch sie eine eigene Verhaltensprüfung ablegen.

Das Landeshundegesetz stellt damit sicher, dass jede führende Person den Hund sicher einschätzen und verantwortungsvoll führen kann.

Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 24 Monate alt sein.

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine behördlich anerkannte Bescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt. Das Ordnungsamt kann Befreiungen befristen oder mit Auflagen versehen; in der Praxis wird jedoch meist den Empfehlungen der Sachverständigenstelle gefolgt.

Gebühr: 189,00 Euro


Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW 

Was Halter und Betreuungspersonen wissen müssen

Das Landeshundegesetz Nordrhein‑Westfalen stuft bestimmte Hunderassen und deren Kreuzungen als gefährlich ein.

Dazu gehören der American Pit Bull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der Bullterrier. Sobald ein Hund einer dieser Rassen oder einer Kreuzung daraus angehört, gelten besondere gesetzliche Anforderungen, die nicht nur den Halter selbst betreffen, sondern jede Person, die den Hund im Alltag führt.

Wer einen solchen Hund ausführen möchte, sei es regelmäßig oder nur gelegentlich, benötigt einen eigenen Sachkundenachweis nach § 4 LHundG NRW

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Sachkundeprüfung für gefährliche Hunde ausschließlich von der zuständigen Veterinärbehörde abgenommen werden darf. 

Private Sachverständige, Hundeschulen, Verbände oder Tierärzte sind für diese spezielle Prüfung nicht zugelassen

Die Behörde überprüft sowohl rechtliche Grundlagen als auch verhaltenskundliche Kenntnisse und praktische Fähigkeiten, bevor sie den Sachkundenachweis ausstellt. Erst danach darf der Hund rechtlich korrekt geführt werden.

Diese strengen Vorgaben dienen dem Schutz der Öffentlichkeit, aber auch dem Schutz der Hunde selbst.


Wichtiger Hinweis zur Sachkunde für alle Hundetypen (§ 3, § 10, § 11)

Wer einen Hund führt, der unter das Landeshundegesetz NRW fällt, benötigt immer einen eigenen Sachkundenachweis. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für den Halter, sondern für jede Person, die den Hund im Alltag an der Leine führt – unabhängig davon, ob dies regelmäßig oder nur gelegentlich geschieht.

Dazu zählen insbesondere: Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn, Hundesitter, Hundetrainer und andere Betreuungspersonen.

Wichtig ist außerdem: Auch Hundetrainer mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG besitzen die Sachkunde nach dem LHundG NRW nicht automatisch. Die Trainererlaubnis berechtigt zur gewerblichen Ausbildung von Hunden, ersetzt jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Sachkunde für das Führen eines Hundes nach § 10 oder § 11 LHundG NRW. 

Dazu zählen ausdrücklich auch Betreiber von Hundetagesstätten sowie Tierpensionsbetreiber, sofern sie Hunde nach § 3, § 10 oder § 11 LHundG NRW führen oder betreuen.

Das Landeshundegesetz stellt bewusst sicher, dass jede führende Person, unabhängig von beruflicher Qualifikation oder Tätigkeit, die spezifischen Anforderungen kennt und in der Lage ist, den Hund sicher und verantwortungsvoll zu führen.


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